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  • AutorenbildHelmut Tauber, SVP

AirBnB verlangt nach Regelung. Gleiche Bedingungen für alle!

Aktualisiert: 19. März 2019

Vor elf Jahren wurde die Vermietungsplattform „Airbnb“ gegründet. Es handelt sich hierbei um eine moderne Form der Vermietung. Auch für diese neue Form der Vermietung müssen die Bedingungen gleich gestaltet werden, wie für die traditionellen Vermieter. Dies hat jüngst das Verwaltungsgericht Latium bestätigt indem es entschieden hat, dass die Plattform „Airbnb“ für seine Vermieter die gesetzlich vorgesehene Ersatzsteuer von 21 Prozent einbehalten und an den Fiskus abführen muss. Des Weiteren müssen auch die Kurtaxe eingehoben und die Abgaben an die Tourismusvereine bezahlt werden.


Zudem wurde mit dem Art. 109 des Einheitstextes über die Gesetze der öffentlichen Sicherheit (Art. 6 LG 1995/1, d.l. 4. Ottobre 2018, n. 113, conv. Legge 1. Dicembre 2018, n. 132) festgelegt, dass Vermieter die Pflicht haben, ihre Gäste telematisch zu melden und eine persönliche Kontrollpflicht der Identität der Gäste besteht. Automatische Check-In Prozeduren und Schlüsselübergabe, wie sie gerade bei sogenannten „Kurzzeitmieten“ zum Einsatz kommen, erfüllen laut Innenministerium (Rundschreiben Nr. Prot. 557/PAS/U/017997 vom 20.12.2018) nicht den Vorgaben des Art. 109 des Einheitstextes über die Gesetze der öffentlichen Sicherheit. Die Betreiber von Beherbergungstätigkeiten sind somit verpflichtet die Identität der Gäste zu prüfen und diese der Quästur gemäß vorgesehenen Modalitäten (telematisch oder mittels Fax) zu übermitteln.

In Südtirol ist darüber hinaus die Vermietung im Privatzimmervermietergesetz (Landesgesetz 12/1995) geregelt. Die Vermietung von höchstens 8 Zimmern oder 5 möblierten Ferienwohnungen zu Beherbergungszwecken in einem Gebäude, das nicht als Betriebsstätte eingestuft ist, laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 (Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen), zulässig. Nicht unter dieses Gesetz fällt die Vermietung von Zimmern und Wohnungen als nicht unternehmerische Dienstleistung, welche nur ausgeübt werden darf, wenn nicht mehr als vier Mietverträge pro Jahr und keine Werbe- und Vermittlertätigkeit durchgeführt wird. (Art. 1/bis LG 1995/12).

Dies alles vorausgeschickt, ist offensichtlich, dass ist es in Südtirol nicht notwendig ist, neue Bestimmungen zu erlassen, sondern zum Zweck der Vermeidung von unlauterer Konkurrenz, der Sicherung der Steuergerechtigkeit und der Vermeidung einer weiteren Wohnraumverknappung sowie des damit einhergehenden Anstiegs der Mietpreise, die bestehenden Normen auf deren Einhaltung hin zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt insbesondere den Gemeinden.

Ich ersuche die Landesregierung um die Beantwortung folgender Fragen:
  • 1. Nehmen die Gemeinden diese Kontrollfunktion effektiv wahr?

  • 2. Wie kontrollieren die Gemeinden die Einhaltung des Privatzimmer-vermietergesetzes?

  • 3. Wie wird die Einhaltung der Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzsteuer, die Verpflichtung zur Bezahlung der Ortstaxe sowie der Verpflichtung zur Meldung der Gäste kontrolliert?

  • 4. Wie kann sichergestellt werden, dass diese Kontrollen flächendeckend und regelmäßig erfolgen?



Der Landtagsabgeordnete Helmut Tauber

Bozen, den 1. März 2019


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