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AutorenbildHelmut Tauber, SVP

GIS-Begünstigung mit Eigenbescheinigung

Um in den Genuss der vom Landesgesetz 09/2020 vorgesehenen GIS-Begünstigungen für Beherbergungs- und gastgewerbliche Tätigkeiten zu kommen, braucht es eine Eigenbescheinigung.





Diese muss der Antragsteller innerhalb 30. September 2020 beim Steueramt der jeweiligen Gemeinde einreichen informiert nochmals der Hgv! In dieser Eigenbescheinigung sind die für die Beherbergungs- bzw. gastgewerbliche Tätigkeit genutzten Gebäudeeinheiten anzuführen. Zudem wird erklärt, dass der Betreiber im Jahr 2020 mit einem Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent rechnen wird. In Anbetracht der Tatsache, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine genauen Umsatzprognosen für das Jahr 2020 gemacht werden können, empfiehlt der HGV dringend, diese Meldung inzwischen auf jeden Fall bei der Gemeinde zu hinterlegen. Wird die Eigenbescheinigung nämlich nicht innerhalb 30. September 2020 abgegeben, verliert der Steuerschuldner die Möglichkeit einer GIS-Begünstigung.

Nur in jenen Fällen, in denen sich der Tatbestand, der die GIS-Begünstigung ermöglicht, erst nach dem 30. September 2020 zuträgt, kann die Eigenbescheinigung innerhalb 31. Januar 2021 abgegeben werden. Dies könnte eintreten, wenn sich Vermieter/Verpächter und Mieter/Pächter erst nach dem 30. September 2020 über eine Miet-/Pachtreduzierung einig werden und erst dann auch den notwendigen Schriftverkehr veranlassen. Wenn ein Vermieter/Verpächter von gastgewerblich genutzten Immobilieneinheiten den Miet-/Pachtzins um mindestens den für 2020 geschuldeten GIS-Betrag reduziert, so ist der Besitzer und Steuerschuldner von der Entrichtung dieser Steuer befreit. Allerdings ist auch hier eine Umsatzreduzierung von mindestens 20 Prozent durch den Betreiber Voraussetzung. Wenn Anfang 2021 die Umsätze 2020 feststehen und mit denen von 2019 abgeglichen werden können, dann sollte die Gemeinde über das eventuelle Nicht-Erreichen des erklärten Umsatzrückgangs von mindestens 20 Prozent mit einer weiteren eigenen Erklärung informiert werden.

In diesen Fällen, also bei einem Umsatzrückgang von weniger als 20 Prozent, sind 50 Prozent der GIS-Schuld 2020 innerhalb 30. Juli 2021 ohne Zinsen oder Strafen zu entrichten. Konnte der Umsatz 2020 zum Vorjahr sogar gesteigert werden, so muss innerhalb der genannten Frist die volle GIS bezahlt werden.

Für jene Gebäudeeinheiten, die laut dem genannten Landesgesetz nicht für eine Begünstigung vorgesehen sind, oder wenn für die betrieblichen Einheiten keine Eigenerklärung innerhalb der vorgesehen Termine abgegeben wird, ist die GIS-Schuld für diese Immobilien innerhalb 16. Dezember 2020 zu entrichten.

Weitere Infos beim Ihrem Verband. Helmut Tauber

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